Allgemeine Geschäftsbedingungen

Design Project, Philipp Schwarz

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Den Geschäftsbeziehungen zwischen Design Project, Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG) liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden für alle telefonischen, schriftlichen oder per Mail zugesandten Aufträge sofort Vertragsbestandteil.

 

1. Angebote

a.  Jeder AG bekommt vor der Ausführung des Auftrages vom AN ein Angebot, welches erst nach dessen schriftlicher Bestätigung wirksam wird.

b.  Die Angebote des AN, einschließlich der Lieferzeitangabe sind freibleibend.

c.  Die in Angeboten enthaltenden Entwürfe, Präsentationsmuster (Textilien, Planenmuster, Digitaldruckmuster u.ä.) sind nach Absprache mit dem AN unverzüglich zurückzugeben.

 

2. Entwürfe

a.  Die von uns entwickelten Vorschläge, Konzeptionierungen, Gestaltungen und sonstige Projektierungsleistungen, mit dem Ziel des Vertragsabschlusses, die vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden, erfolgt gegen ein vorher vereinbartes Entgelt. Dies gilt auch bei Nichterteilung eines Auftrages. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über.

b.  Ausgehend von der Eigenkontrolle des AG, übernimmt der AN keine Haftung bei Rechtschreib-, Grammatik- und Formfehlern. Der AG hat die Ihm zugesandten Entwürfe, Grafiken etc. selbst auf Richtigkeit zu prüfen, so dass nach der Bestätigung des Auftrages dem AN keine Verzögerungen oder weitere Kosten in der Abarbeitung entstehen.

 

3. Bestellung und Auftragsbestätigung

a.  Die Bestellung wird erst dann verbindlich, wenn eine schriftliche, lesbare Bestätigung von Auftragnehmer und Auftraggeber vorliegt. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Auftragnehmer und vom Auftraggeber schriftlich bestätigt sind.        
Ist der AG ein Geschäftsmann im herkömmlichen Sinne, gelten mündliche Vereinbarungen und Bestellungen auch ohne schriftliche Bestätigung und werden somit wie ein schriftlicher Vertrag gehandhabt.

b.  Die Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehört auch die Leistung der vereinbarten Vorauszahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.

c.  Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den AN - auch innerhalb eines Verzuges - die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Auftraggeber wird vom AN unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informiert. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem AN die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel sowie innerbetriebliche Netzwerkstörungen) sowie Behinderung der Verkehrswege, Hochwasser, gleichgültig, ob bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer.

d.  Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des AN für den AG zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

e.  Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des AG. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der AG. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der AN die entstandenen Kosten zzgl. 20% der Auftragssumme verlangen. Dem AG bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden des AG überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.

f.   Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.

 

4. Montage

a.  Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.       
Durch den Auftraggeber muss gewährleistet sein, dass die Montage- oder Baustellen zum vereinbarten Zeitpunkt so vorbereitet sind, dass dem Auftragnehmer keine Mehrkosten oder evtl. Verzugsaufwand entsteht. Dieser wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

b.  In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass vom AG zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des AG.

c.  Erforderliche Fremdleistungen können vom AN auf Rechnung des AG in Auftrag gegeben werden.

 

5. Materialien und Rohstoffe

a.  Vorgelegte Muster, gleichgültig um welches Produkt es sich handelt, gelten als Durchschnittsproben. Schwankungen in Tönung, Opazität, Oberflächenbeschaffenheit, Kleb– und Leuchtkraft sind möglich und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Dies gilt insbesondere für Nachlieferungen oder Nachbestellungen, da Farbtabellen jeglicher Art nur Annäherungswerte sind.

b.  Gleiches gilt für die Beschaffenheit von Textilien. Auch hier können Abweichungen in Material und geringe Unterschiede in den einzelnen Farbnuancen möglich sein.

c.  Bei der Veredelung von Textilien gibt der AN keine zeitliche Haltbarkeit an, da Textilien in unterschiedlichen Ländern produziert werden und entsprechend vorbehandelt sind.

d.  Der AN bemüht sich entsprechend zuverlässige Lieferanten für den AG zu finden, um den Ansprüchen des AG gerecht zu werden. Für eventuelle Mängel an der Ware vom Unterlieferanten des AN übernimmt der AN keine Haftung. Insbesondere bei größerer Abnahmemenge ist der AN nur zu Stichproben verpflichtet. Der AN tritt damit die Gewährleistung an den AG ab. Auf Grund der Weiterverarbeitung verschiedener Materialien und den daraus resultierenden Einkaufsbedingungen, wird vom Unterlieferanten des AN eine handelsübliche Ausschussquote von ca. 3 – 6 % angegeben.

 

6. Lieferzeiten / Lieferbedingungen

a.  Die Lieferzeiten für unsere Produkte werden individuell, je nach Menge und Artikel, mit dem Auftraggeber vereinbart und erhalten ihre Gültigkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

b.  Der Auftragnehmer ist stets bemüht die vereinbarten Lieferzeiten einzuhalten. Im Falle der Nichteinhaltung, wird der Auftraggeber von uns informiert und ein neuer Termin vereinbart. In dieser Nachfrist ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.       
Eine Nichteinhaltung beruht auf nicht vorhersehbaren Umständen wie in Punkt 3 c) beschrieben. In diesem Fall ist eine Teillieferung möglich und im Rahmen der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen.

c.  Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von uns verursacht wurde.

d.  Verlangt der Auftraggeber eine kurze Lieferzeit in der Expresskosten per Versand anfallen, hat er diese in voller Höhe zu tragen.

e.  Die Lieferung geht an die von Ihnen angegebene Liefer– oder Rechnungsadresse.

 

7. Versand / Abholung

a.  Der Versand erfolgt in der Regel per Deutsche Post AG. Bei überdurchschnittlich großen Maßen oder Mengen, sind wir berechtigt einen anderen Transportdienstleister in Anspruch zu nehmen. Letzteres erfolgt nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber. Die daraus entstandenen Versandkosten, trägt der Auftraggeber in voller Höhe.

b.  Ergibt sich im Bearbeitungszeitraum eines Auftrages eine Nachbestellung oder Erhöhung desselben Auftrages, trägt der Auftraggeber die zusätzlich anfallenden Versandkosten.

c.  Zur Abholung fertig gemeldete Ware, die vom AG innerhalb von 5 Werktagen nicht abgeholt wird, wird auf Gefahr des AG eingelagert und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

 

8. Gefahrübergang

a.  Ist der AG Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

b.  Ist der AG Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den AG über.

c.  Der Übergabe steht es gleich, wenn der AG im Verzug der Annahme ist.

 

9. Beanstandungen / Gewährleistung

a.  Mängel und Reklamationen sind dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.               
Der Auftraggeber hat den reklamierten Artikel umgehend an den AN zurückzugeben.         
Bei berechtigter Mängelrüge, ist der AN zur Nachbesserung oder zu einer Ersatzlieferung berechtigt.

b.  Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

c.  Sämtliche Ansprüche gegen den AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den AG.

d.   Mängelrügen sind ausgeschlossen, wenn die Ware in irgendeiner Weise verändert weiterverarbeitet, veräußert oder entgegen der Herstellerhinweise gehandhabt, behandelt oder gelagert wurde. Somit übernimmt der AN keine Gewährleistung mehr.

e.  Die Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen, da es sich um Sonderanfertigungen handelt.

f.   Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

10. Eigentumsvorbehalt

a.  Alle Waren des AN bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den AG aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des AN. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

b.  Der AG ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Vorpfändung oder Sicherheitsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den AN übergeht.

c.  Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der AN Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes.

 

11. Haftung

a.  Jegliche Art von Schadens -und Aufwendungsersatzansprüchen sind, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

b.  Bei Ereignissen höherer Gewalt oder Betriebstörungen, gleichgültig ob solche durch Mangel an Roh- oder Betriebsmaterial, Streik oder Aussperrung, Brand, Mobilmachung und Krieg oder aus anderen Ursachen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, entstanden sind, sind wir berechtigt, entweder eine entsprechend angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu verhängen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden oder die o.g. Ereignisse bei Unterlieferanten eintreten. Ein Entschädigungsanspruch des Kunden entsteht hierdurch nicht, es sei denn, dass die Lieferungsverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

c.  Sollten durch geliefertes Bild-, Text- oder ähnliches Material Rechte dritter Verletzt werden, so trägt allein der AG die Verantwortung dafür. Der AN geht davon aus, dass ihm übergebenes Material Linzensfrei ist, oder sämtliche Lizensgebühren für die bestimmte Verwendung vom AG an den Rechteinhaber gezahlt wurden.

 

12. Datenspeicherung/Archivierung

a.  Alle vom Auftraggeber gelieferten Dateien, die für die Auftragsbearbeitung notwendig sind, müssen frei von Daten verändernden Codes sein. Wird ein Datenträger vom Vieren Scanprogramm als infiziert gemeldet, können wir alle infizierten Dateien als unbrauchbar zurückweisen. Darüber hinaus behalten wir uns im Schadensfalle geeignete rechtliche Schritte zwecks Schadensersatz vor.

b.  Die Archivierung aller gespeicherter Daten erfolgt in unserem Hause kostenfrei und kann gegen eine Pauschale von 15,00€ auf CD angefordert werden.

 

13. Preise / Zahlungsbedingungen

a.  Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Gesamtbetrag per Vorauszahlung ohne Abzug, bei Auftragserteilung fällig.

b.  Alle Preise sind Nettopreise zzgl. 19 % gesetzl. Mwst.

c.  Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet, ferner sind sämtliche Mahn– und Inkassokosten zu ersetzen.

d.  Sie haben weiterhin die Möglichkeit per Bankeinzug zu zahlen. Schecks und Kreditkarten sind als Zahlungsmittel ausgeschlossen.

 

14. Leistungsort und Gerichtsstandklausel

Leistungsort ist Grundsätzlich der Sitz des AN, Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des AN. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des AG im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der AG nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.